29.06.2021 - CCIP-CA - RG 20/01301

12/05/2022 - mise à jour : 12/05/2022

29.06.2021 – CCIP-CA – RG 20/01301 – internationales Schiedsverfahren– Aussetzung des Verfahrens – Strafverfahren – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – internationale öffentliche Ordnung– Incoterm

 

In dieser Rechtssache befand die ICCP-CA einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss eines aufgrund von Sachverhalten der Zeugenbeeinflussung und des versuchten Prozessbetrugs eingeleiteten Strafverfahrens, mit dem sie befasst worden war, als unzulässig, da dieser Antrag dem ausschließlich zuständigen Vorverfahrensrichter nicht vorgelegt worden war. Das Gericht entschied außerdem, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich war, da die Nichtigkeitsklage nicht unmittelbar auf die Wiedergutmachung des Schadens abzielte, der durch die klagegegenständlichen Straftaten verursacht wurde und deren Anordnung auch nicht für die ordnungsgemäße Rechtspflege notwendig war, da das Gericht bereits mit dem streitigen Sachverhalt befasst war, der seine Entscheidung, bestimmte Beweisstücke und eine Zeugenaussage aus dem Verfahren auszuschließen, begründet hatte.

In der Sache selbst wies das Gericht den auf einer Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens beruhenden Nichtigkeitsgrund des Klägers ab, da es der Auffassung war, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung nicht nur, wie von der klagenden Partei behauptet, auf nicht kontradiktorische Gutachten gestützt hat.

Das Gericht wies auch den Nichtigkeitsgrund, der sich aus der Verletzung der internationalen öffentlichen Ordnung herleitet und auf der Nichteinhaltung des Incoterms beruht, zurück, indem es urteilte, dass es sich um Standardvertragsklauseln handelt, die nur mit Zustimmung der Parteien gelten sollten, sodass sie nicht als Teil der internationalen öffentlichen Ordnung angesehen werden können (§ 54). Zudem entschied das Gericht, dass die klagende Partei weder den Beweis für die behauptete Existenz falscher Rechnungen erbracht hat, worauf sich deren Verurteilung stützen würde, noch eine betrügerische Zusammenarbeit zwischen Aussteller und Empfänger der strittigen Rechnungen. Schließlich wurde der Klagepunkt des Vorwurfs einer Verletzung der Treuepflicht seitens der beklagten Gesellschaft und ihrer rechtlichen Vertretung gegenüber der Schiedsinstitution zurückgewiesen, da das Gericht befand, dass die Entscheidung nicht in Umgehung gesetzlicher Bestimmungen erlassen wurde, wie von der klagenden Partei behauptet wird, da das Schiedsgericht über die vorgenannten Klagegründe informiert war und entsprechend urteilte.