14.09.2021 – CCIP-CA – RG 19/16071

12/05/2022 - mise à jour : 12/05/2022

14.09.2021 – ICCP-CA - RG 19/16071 – Internationales Schiedsverfahren –– Einzelschiedsrichter - Offenlegungsverpflichtung - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters – begründete Zweifel (nein)

 

Die ICCP-CA wurde mit einer Nichtigkeitsklage in Bezug auf einen internationalen Schiedsspruch befasst, der in einer Streitigkeit hinsichtlich der Erfüllung eines zwischen einer chinesischen und einer pakistanischen Gesellschaft geschlossenen FIDIC-Vertrags über ein Bauvorhaben in Pakistan von einem Einzelschiedsrichter erlassen worden war.

Der Gerichtshof erinnerte zunächst daran, dass der Inhalt der Offenlegungspflicht des Schiedsrichters in Artikel 1456 der Zivilprozessordnung nicht genauer geregelt ist, diese sich aber darauf bezieht, was die Parteien zu begründeten Zweifeln an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters veranlassen kann. Der Gerichtshof präzisierte dann, dass sich die begründeten Zweifel aus einem potenziellen Interessenkonflikt des Schiedsrichters ableiten müssen, der entweder unmittelbar sein kann, da er die Beziehung zu einer Partei betrifft, oder mittelbar, weil er in der Verbindung des Schiedsrichters zu einem am Schiedsverfahren interessierten Dritten besteht.

Im vorliegenden Fall gelangte der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die bloße Tatsache, dass ein Zeuge den Namen einer chinesischen Gesellschaft anführt, die im Rahmen eines anderen Rechtstreits zwischen ihr und einer nicht am Schiedsverfahren beteiligten Gesellschaft, deren Angestellte auf der Baustelle gearbeitet hätten, den Schiedsrichter in dessen Eigenschaft als Mitglied des Streitschlichtungsausschusses (Dispute Board) bestellt hatte, ohne dass irgendeine der Parteien direkt oder indirekt mit der besagten, nicht an der Streitigkeit beteiligten Gesellschaft verbunden wäre, nicht geeignet ist, einen begründeten Zweifel an der Unabhängigkeit des Schiedsrichters zu wecken, und daher nicht offengelegt werden musste.

Das Gericht wies sodann den Beschwerdepunkt zurück, der Schiedsspruch selbst sei von Befangenheit behaftet, und erinnerte daran, dass der Inhalt der Begründung des Schiedsspruchs nicht der Kontrolle des Richters im Anfechtungsverfahren unterliegt, es sei denn, es bestünden aufgrund präziser und objektiver Elemente in Bezug auf die Form oder den Wortlaut des Schiedsspruchs Zweifel, die eine Befangenheit des Schiedsrichters vermuten lassen, was nicht der Fall sei, wenn ein Schiedsspruch lediglich zugunsten einer Partei und zum Nachteil einer anderen entscheide.