12.07.2021 - CCIP-CA - RG 19/11413

12/05/2022 - mise à jour : 12/05/2022

12.07.2021 - CCIP-CA - RG 19/11413 - Internationales Schiedsverfahren - Vollstreckbarkeitserklärung - Rechtskraft - Unparteilichkeit der Schiedsrichter

Im vorliegenden Fall wies die ICCP-CA die Klage auf Nichtigkeit einer Vollstreckbarkeitserklärung eines FINRA-Schiedsspruches ab. Zunächst hielt sie fest, dass die vorgebrachten Unzulässigkeitsgründe sich nur auf die Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bezögen und somit keinen der in Artikel 1520 der französischen Zivilprozessordnung genannten Gründe für die Eröffnung eines Berufungsverfahrens gegen eine Vollstreckbarkeitserklärung darstellten.

Was den behaupteten Verstoß gegen die internationale öffentliche Ordnung anbelangt, erinnerte das Gericht daran, dass eine Missachtung der Rechtskraft durch einen Schiedsspruch an sich keinen Verstoß gegen die internationale öffentliche Ordnung darstellt und dass nur die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs, der mit einer inländischen oder ausländischen Gerichtsentscheidung unvereinbar ist, die zuvor in Frankreich mit der Exequatur versehen wurde, in offensichtlicher, effektiver und konkreter Weise  gegen die internationale öffentliche Ordnung verstoßen könne, was hier nicht der Fall sei, da die Schiedsrichter das Vorliegen eines Vergleichs ausgeschlossen haben und das Gericht das Verfahren in der Sache nicht erneut aufnehmen kann.

Des Weiteren entschied die Kammer, dass die Tatsache, dass der strittige Schiedsspruch durch ein amerikanisches Gericht aufgehoben wurde, keine Auswirkungen auf die Anerkennung des besagten Schiedsspruchs in der französischen Rechtsordnung hat, da die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Vorschriften geprüft wird, die in jenem Land gelten, in dem die Anerkennung beantragt wird.

Hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schiedsrichter befand das Gericht nach einem Verweis auf die FINRA-Regeln zur Offenlegungspflicht, dass die Nichtoffenlegung eines Rentensparkontos, das einer der Schiedsrichter bei einem CGMI-Unternehmensbereich, der Gesellschaft Smith Barney, eröffnet hatte, nicht geeignet sei einen ernsthaften Zweifel an dessen Unparteilichkeit gegenüber der Gesellschaft CGMI zu wecken, da die Nichteinhaltung dieser Pflicht für sich genommen nicht ausreiche, um eine mangelnde Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu charakterisieren. Desgleichen befand das Gericht in Bezug auf die andere Schiedsrichterin, Vorsitzende des Schiedsgerichts, dass die Nichtoffenlegung der ihren Ehemann betreffenden Klagen, bezüglich welcher sie im Dezember 2009 ausgeklammert wurde und die in keinerlei Verbindung zum FINRA-Schiedsverfahren stehen, keinen ernsthaften Zweifel an ihrer Unparteilichkeit wecken können.

Das Gericht schloss daraus, dass es nicht möglich sei, aus den Umständen einen Mangel an Unparteilichkeit der Schiedsrichter abzuleiten oder zu beweisen, dass der ergangene Schiedsspruch gegen den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Parteien und die Verteidigungsrechte verstößt.