07.09.2021 – CCIP-CA – RG 20/04480

12/05/2022 - mise à jour : 12/05/2022

07.09.2021 - CCIP-CA - RG 20/04480 – Autonome Garantie - Anwendbares Recht - Verjährung - Gründe für die Aussetzung und Unterbrechung.

 

In dieser Rechtssache, bei der es sich um eine von einer Bank nach honduranischem Recht (Garantin auf erste Aufforderung) gegen eine Bank nach französischem Recht (Rückgaratin) angestrengte Zahlungsklage handelt, entschied die CCIP-CA, dass in Anwendung des Artikels 4 des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht die charakteristische Leistung die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung des Garanten ist, die in diesem Fall der Bank mit Sitz in Frankreich oblag und zur Entscheidung dieses Rechtsstreits französisches Recht anzuwenden ist (§ 36 bis 40).

Unter Hinweis darauf, dass der Beginn einer Frist, nach deren Ablauf keine Klage mehr eingereicht werden kann, der Zeitpunkt ist, an dem die Verpflichtung, die sie begründet hat, fällig wird, entschied die CCIP-CA, dass im Falle einer Klage zur Geltendmachung einer Rückgarantie der Beginn der Verjährungsfrist folglich jenem Zeitpunkt entspricht, an dem die Rückgarantie fällig wird, es sei denn, es wurde etwas anderes bestimmt (§ 41 und 42).

Im vorliegenden Fall kam sie zur Ansicht, dass die Klage verjährt ist, nachdem sie daran erinnert hatte, dass die Fälligkeit der Rückgarantie in Ermangelung einer anderslautentenden Bestimmung nicht von der Fälligkeit der Garantie auf erste Aufforderung abhängen kann und dass die Bedingung, die sich auf letztere auswirken kann, auch nicht geeignet ist, die Fälligkeit der Rückgarantie zu beeinträchtigen (§ 53). Sie wies sodann die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Gründe für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (gesamtschuldnerische Haftung - § 59 bis 62, Anerkennung - § 63 bis 75 und Verzicht - § 76 bis 81) zurück.