07.09.2021 – CCIP-CA – RG 19/17531

12/05/2022 - mise à jour : 12/05/2022

07.09. 2021 – CCIP-CA - RG 19/17531 - Internationales Schiedsverfahren - Anfechtungsklage - Zuständigkeit – Internationale öffentliche Ordnung (Korruption) - Zurückweisung.

 

Um in dieser Rechtssache die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zurückzuweisen, die sich auf die Anwendung des im Vertrag bestimmten ausländischen Rechts berief, erinnert die CCIP-CA an folgendes: „Gemäß einer materiell-rechtlichen Bestimmung des internationalen Schiedsrechts ist die Schiedsklausel von dem Hauptvertrag, der sie unmittelbar enthält oder der auf sie verweist, rechtlich unabhängig und ihr Bestehen und ihre Wirksamkeit sind vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des französischen Rechts und der internationalen öffentlichen Ordnung nach dem gemeinsamen Willen der Parteien zu beurteilen, ohne dass es notwendig wäre, auf ein staatliches Gesetz zu verweisen“ (§ 31). Sie leitet daraus ab, dass die Bestimmung eines ausländischen, auf den Vertrag anzuwendenden Rechts allein nicht ausreicht, um den einvernehmlichen Willen der Parteien zu begründen, die Schiedsklausel diesem Recht zu unterwerfen und damit von der materiell-rechtlichen Bestimmung abzuweichen (§ 33).

Ebenso wies der Gerichtshof die Einrede der personenbezogenen Unzuständigkeit zurück. Er legt dar, dass eine in einen internationalen Vertrag aufgenommene Schiedsklausel eine eigene Gültigkeit und Wirksamkeit hat, die gebieten, ihre Anwendung auf eine Person auszuweiten, die zwar im Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, nicht ausdrücklich als „Partei“ bezeichnet wird, aber nach dem gemeinsamen Willen der Parteien und den Umständen des Falles unmittelbar an der Erfüllung des Vertrages beteiligt und an den Vorteilen dieses Vertrages interessiert ist (§ 40).

Um den Beschwerdepunkt der Korruption zurückzuweisen, stellt die CCIP-CA einerseits fest, dass mehrere der angeführten Beweise einen Zusatzvertrag betreffen, dem der Schiedsspruch keinerlei Wirkung verleiht, sodass sie nicht geeignet sind, eine Verletzung der internationalen öffentlichen Ordnung durch diesen Schiedsspruch nachzuweisen (§ 74 bis 82). Andererseits stellt das Gericht hinsichtlich der „relevanten“ Anhaltspunkte klar, dass es sich um eine konkrete und schlüssige Indizienkette handeln muss, „was voraussetzt, sie sowohl einzeln als auch gemeinsam zu prüfen, da sich aus ihrer Anhäufung Beweise für das Vorliegen einer Korruption ableiten lassen können“ (§ 83). Nach Vornahme dieser Prüfung kam das Gericht zu der Ansicht, dass dies hier nicht der Fall ist, und weist infolgedessen diesen Nichtigkeitsgrund zurück (§ 84 bis 104).